Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns als Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht abgeschlossen.
2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind - sofern nicht anders vereinbart - stets freibleibend. Bestellungen werden für uns bindend durch unsere schriftliche Bestätigung oder vorbehaltlose Lieferung. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Dies gilt allein für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. unverzüglich zurückerstattet. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Zulieferer bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind. Sofern wir oder der Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
3. Preise
Zahlungsbedingungen Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonti bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind - sofern der Käufer Unternehmer ist - mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Käufers ist in jedem Fall ausgeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wird für diesen Fall ausgeschlossen.
4. Lieferung
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht von uns oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 3 % des Lieferwertes pro vollendete Woche Verzug, maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Verzögerung in der Belieferung mit Rohstoffen oder Maschinen, Krieg oder hoheitliche Anordnungen), die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Bei Abholung durch den Käufer oder durch den beauftragten Transportunternehmer müssen vereinbarte Termine pünktlich eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung des Abholtermins für versandfertig gemeldete Ware sind wir berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und - termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft. Sofern der Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB) darstellt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, geltend zu machen, sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung sei entfallen.
5. Gefahrübergang - Verpackung
Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Käufer über. Eine Transportversicherung schließen wir allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch und auf Kosten des Käufers ab. Transport- und sonstige Verpackungen werden sofern nicht anders vereinbart nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.
6. Sachmangelhaftung
Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre ab Ablieferung der Sache, bei gebrauchten Sachen ein Jahr, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr beträgt die Sachmangelhaftung für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Übergabe.Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die Firmen Citroen Deutschland GmbH und Peugeot Deutschland GmbH behalten sich das Recht zur Nachbesserung vor. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rahmen der Mängelhaftung eintreten können. Die Ansprüche des Käufers aus der Sachmangelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, sofern die gelieferten Waren unsachgemäß verwendet oder gewartet werden.
7. Haftung aus anderem Rechtsgrund
Ein über die unter Ziffer 6. verankerte Haftung hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Unternehmerrückgriff
Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer von uns seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen. Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Pflicht des Käufers nach § 377 HGB bleibt von den vorstehenden Regeln unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Kaufmann im Sinne des HGB, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat uns der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für den Fall, daß der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Veränderte Verhältnisse beim Käufer
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, Wechsel auf Kosten der Käufers zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiterzuliefern. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenzoder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
11. Datenschutz
Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
12. Gerichtsstand Erfüllungsort - Rechtswahl
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Korschenbroich. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Neuss Gerichtsstand. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.